Öffentliche Bestellung

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch eine Bestellungskörperschaft (Architekten-, Handwerks-, Industrie- und Handels-, Ingenieur oder Landwirtschaftskammern) ist die öffentlich-rechtliche Zuerkennung einer überdurchschnittlichen Qualifikation und Seriosität von Sachverständigen. Zweck ist es, Vertrauen der privaten und öffentlichen Auftraggeber in die Kompetenz öffentlich bestellter Sachverständiger zu schaffen. …

Öffentlich bestellte Sachverständige werden darauf vereidigt, ihre Sachverständigenleistungen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erbringen und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sollen nach den Prozessordnungen in Gerichtsverfahren vorrangig herangezogen werden (§ 404 Abs. 2 ZPO, § 73 Abs. 2 StPO, § 173 VwGO). Sachverständige müssen für eine öffentliche Bestellung besondere Sachkunde, praktische Erfahrung und persönliche Eignung nachweisen. Dies wird durch die Bestellungskörperschaft bei der Erstbestellung und nach Ablauf der regelmäßig auf 5 Jahre befristet erteilten Bestellung auch bei einer erneuten Bestellung überprüft.

Öffentlich bestellte Sachverständige erstatten Gutachten und andere Sachverständigenleistungen, wie z. B. Beratungen, Überwachungen, Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsgerichtliche Tätigkeiten.

Besondere Sachkunde

Neben einigen formalen Voraussetzungen müssen Sachverständige für die öffentliche Bestellung außer der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit auf dem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt werden möchten, überdurchschnittliche Fachkenntnisse nachweisen.

Auszug aus:
https://www.ifsforum.de/sachverstaendige/oeffentliche-bestellung-und-vereidigung.html